Satzung

EUROPA-UNION DEUTSCHLAND Bonn/Rhein-Sieg
Satzung des Kreisverbandes

in der Fassung vom 29. Oktober 2021

 

Präambel

Der Kreisverband Bonn/Rhein-Sieg der EUROPA-UNION DEUTSCHLAND ist eine unabhängige, überparteiliche und überkonfessionelle politische Vereinigung. Er tritt für die Schaffung der Vereinten Staaten von Europa auf föderativer und demokratisch-rechtsstaatlicher Grundlage ein.

 

§ 1 - Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „EUROPA-UNION DEUTSCHLAND Bonn/Rhein-Sieg e. V.“

(2) Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Sitz des Vereins ist Bonn.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 - Zweck des Vereins

(1) Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung des europäischen Gedankens, der internationalen Gesinnung, der Toleranz, der Kultur und der Völkerverständigung.
 

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Veranstaltungen mit europapolitischer Relevanz, die Information der Bevölkerung, die Teilnahme an europapolitischen Veranstaltungen sowie Exkursionen und Mitwirkung an Aktivitäten von Landes- und Bundesverband. Ziel des Vereins ist es, unter Wahrung seiner geistigen, politischen und organisatorischen Unabhängigkeit die Menschen, die öffentliche Meinung, die lokalen politischen Parteien, die Parlamente und die Behörden für die föderative und demokratisch-rechtsstaatliche Vereinigung Europas zu gewinnen.
 

(3) Der Kreisverband arbeitet im Rahmen der Europa-Union Deutschland innerhalb der Europäischen Bewegung mit anderen Verbänden zusammen, die eine föderative und demokratisch-rechtsstaatliche Vereinigung der europäischen Völker erstreben.

 

§ 3 - Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4 – Mittelverwendung

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Europa-Union Deutschland fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

(3) Aufwandsentschädigungen, etwa die Erstattung von Fahrtkosten, dürfen an Vereinsmitglieder geleistet werden, sofern sie im Interesse des Vereins an Gremiensitzungen und Veranstaltungen teilnehmen und sie angemessen und verhältnismäßig sind. Über die Höhe entscheidet der Vorstand.

 

§ 5 – Gliederungen

(1) Der Kreisverband ist ordentliches Mitglied des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Europa-Union Deutschland.
 

(2) Das Gebiet des Kreisverbandes umfasst das Gebiet der Stadt Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises.
 

(3) Die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes kann Ortsverbände bilden.
 

(4) Mitglieder aus den dem Kreisverband benachbarten Stadt- und Landkreisen, insbesondere dort, wo keine Kreisverbände der Europa-Union Deutschland bestehen, können als Mitglieder beim Kreisverband geführt werden.

 

§ 6 – Mitgliedschaft

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft beim Kreisverband kann erworben werden:

     a) von natürlichen Personen,

     b) von juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts,

     c) von Personenvereinigungen.
 

(2) Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch Annahme eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand erworben.

Die Annahme kann kurzfristig im Umlaufverfahren durch den Vorstand beschlossen werden. Der Landesverband ist unverzüglich über die Aufnahme in Kenntnis zu setzen.

Die Mitgliedschaft kann auch durch Zustimmung des Landesverbandes erworben werden. Der Kreisvorstand hat in diesem Fall die Möglichkeit, der Aufnahme zu widersprechen.

Gegen die Ablehnung einer Aufnahme, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet. Dies gilt auch für den Fall, wenn der Vorstand einer Aufnahme durch den Landesverband widerspricht. 
 

(3) Der Vorstand kann beitragsfrei Organisationen auf Kreisebene als außerordentliche Mitglieder in den Kreisverband aufnehmen.
 

(4) Der Vorstand kann beschließen, einem Mitglied für besondere Verdienste für den Kreisverband die Ehrenmitgliedschaft zu verleihen. Mit der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entfällt die Beitragspflicht.

 

§ 7 - Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Kreisverband endet durch Übertritt in einen anderen Kreisverband, durch Austritt, Ausschluss oder Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.

Der Vorstand kann aus besonderen Gründen, die durch das Mitglied zu erläutern sind, eine vorzeitige Wirksamkeit des Austritts zulassen.

Der Vorstand teilt dem Mitglied mit, zu welchem Termin die Mitgliedschaft beendet wird.
 

(2) Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Gegen den Ausschluss kann das Mitglied schriftlich innerhalb eines Monats Berufung beim Vorstand einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
 

(3) Im Falle von Verstößen gegen die Satzung des Bundesverbandes oder des Landesverbandes entscheidet der Vorstand der jeweiligen Ebene.

Ein Ausschließungsbeschluss des Landes- bzw. Bundesverbandes ist für den Kreisverband bindend.
 

(4) Der Ausschließungsbeschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Die Entscheidung hat – unbeschadet eines etwaigen Rechtsmittels – Wirksamkeit mit der Zustellung. Der Betroffene kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung gegen die Entscheidung den Schiedsausschuss des Landesverbandes (§ 13 Ziff. 2 a der Satzung des LV) als Berufungsinstanz anrufen.

Dieses Recht entfällt, wenn der Ausschluss aufgrund von Beitragsrückständen erfolgt ist. Diesem Ausschluss kann nur durch vollständige Begleichung der Beitragsrückstände entgegengewirkt werden.
 

(5) Bei Auflösung des Vereins kann die Mitgliedschaft im Landesverband fortgesetzt werden.

 

§ 8 - Organe

Die Organe des Kreisverbandes sind

     a) die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan,

     b) der Vorstand.

 

§ 9 - Mitgliederversammlung

(1) Zur Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan treten die Mitglieder des Kreisverbandes zusammen. Korporative Mitglieder entsenden je einen Vertreter. Außerordentliche Mitglieder haben beratende Stimme.
 

(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

     - die Wahl und Abwahl des Vorstands,

     - Entlastung des Vorstands,

     - Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

     - Wahl der Rechnungs-/Kassenprüfern/innen,

     - Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und deren Fälligkeit,

     - Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

     - Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

     - Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie

     - weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
 

(3) Der Mitgliederversammlung obliegt ferner die Festlegung der Arbeitsgrundsätze des Kreisverbandes unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Bundesverbandes und des Landesverbandes.
 

(4) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand des Kreisverbandes mindestens einmal im Kalenderjahr mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich auf dem Postweg oder per elektronischer Post. Es obliegt den Mitgliedern, dem Vorstand rechtzeitig Änderungen der Postanschrift oder E-Mail-Adresse mitzuteilen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
 

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies vom Vorstand einstimmig beschlossen oder von mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen beantragt wird.
 

(6) Ist die Zusammenkunft in einer Mitgliederversammlung aus schwerwiegenden Gründen nicht möglich, kann sie auf Beschluss des Vorstandes auch als virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Beschlussfassungen, Abstimmungen und Wahlen können in offener oder geheimer Weise auf postalischem oder elektronischem Wege herbeigeführt werden. 
 

(7) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschafts- und den Finanzbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
 

(8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn Sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
 

(9) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein anderes Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

 

§ 10 – Vorstand

(1) Der Vorstand des Kreisverbandes besteht aus:

     a) dem/der Vorsitzenden,

     b) bis zu drei Stellvertretenden Vorsitzenden,

     c) dem/der Schatzmeister/in, der/die auch einer der Stellvertretenden Vorsitzenden sein kann,

     d) bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.

Die unter a) bis c) Genannten bilden den Vorstand im Sinne § 26 BGB und sind jeweils zu zweit zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Kreisverbandes berechtigt.
 

(2) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Die Wahlen des/der Vorsitzenden, seiner/ihrer Stellvertreter/innen und des/der Schatzmeisters/in erfolgen in getrennten Wahlgängen. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden in der Regel auf Grund einer Vorschlagsliste gewählt. Jedes Mitglied ist berechtigt, Vorschläge zu machen. Die Wahlen sind geheim. Sofern kein Widerspruch erfolgt, kann offen abgestimmt werden.

(3) Dem Vorstand können bis zu fünf von ihm kooptierte Personen angehören. Sie haben beratende Stimme. Alle Kooptationen bedürfen der Einstimmigkeit. Die Jungen Europäischen Föderalisten (JEF) können grundsätzlich eine/n Vertreter/in entsenden.
 

(4) Der Vorstand ist für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er bestimmt die Arbeit des Kreisverbandes zwischen den Mitgliederversammlungen.
 

(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
 

(6) Der Vorstand kann seine Sitzungen auch im Rahmen einer Online- bzw. Telefonkonferenz durchführen.

 

§ 11 - Kassenprüfung

Der/die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er/sie darf/dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 12 - Wahlen und Abstimmungen

Soweit in dieser Satzung nichts anderes gesagt ist, entscheidet bei allen Wahlen und Abstimmungen die einfache Mehrheit. Ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung.

 

§ 13 - Protokollführung

Über die Sitzungen der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes sind Beschlussprotokolle anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.

Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind jedem Mitglied und die Protokolle des Vorstandes sind jedem Vorstandsmitglied zugänglich zu machen.

 

§ 14 - Amtsdauer, Amtsenthebung

(1) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes und der/s Rechnungsprüfer/s dauert zwei Jahre. Die Amtszeit der nachgewählten Mitglieder des Vorstandes endet mit der Amtszeit des Vorstandes.

Wiederwahl ist zulässig.
 

(2) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 
 

(3) Bei vorzeitigem Rücktritt des Vorstandes oder seines Vorsitzenden muss binnen vier Wochen eine Mitgliederversammlung stattfinden, die vom ausscheidenden Vorstand einzuberufen ist. Die Mitgliederversammlung wählt in diesen Fällen den gesamten Vorstand neu.
 

(4) Unbeschadet der Bestimmungen in Ziffern 1 bis 3 sollen Personen, die mit Rücksicht auf ihre Stellung in anderen Organisationen oder Behörden in den Vorstand kooptiert sind, ausscheiden, wenn sie die Stellung verlieren, auf die ihre Wahl zurückzuführen ist. Eine Entscheidung darüber trifft der Vorstand.
 

(5) Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit aus wichtigem Grund ihres Amtes enthoben werden. Für die Amtsenthebung ist das Organ zuständig, das die Wahl oder Bestellung vorgenommen hat. Für den Beschluss über die Amtsenthebung gilt Ziff. 3 dieses Paragraphen.
 

(6) Tritt ein Mitglied des Vorstandes zurück oder wird es seines Amtes enthoben, so ist eine Nachwahl nicht erforderlich. Bei Amtsenthebung des Vorsitzenden gilt Ziff. 3 dieses Paragraphen.

 

§ 15 - Schiedsausschuss

Wegen der Anrufung des Schiedsausschusses als Rechtsmittelinstanz gelten die jeweiligen Regelungen der Satzung des Landesverbandes NRW sowie die Regelungen der Satzung des Bundesverbandes sinngemäß.

 

§ 16 - Arbeitskreise und Ausschüsse

(1) Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können die Einrichtung von Arbeitskreisen und Ausschüssen beschließen. Die Mitarbeit in den Arbeitskreisen und Ausschüssen steht allen Mitgliedern offen. Gäste können zugezogen werden. Die Arbeitskreise und Ausschüsse stehen dem Vorstand beratend zur Seite.

 

(2) Zu den Sitzungen der Arbeitskreise und Ausschüsse sind auch die Mitglieder des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Bekanntmachung von in Arbeitskreisen und Ausschüssen erarbeiteten Empfehlungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes des Kreisverbandes.

 

§ 17 – Finanzen

(1) Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. Er muss mindestens die Höhe der an Landes- und Bundesverband abzuführenden Beitragsanteile abdecken.
 

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist ohne Lastschriftverfahren bis 30. April des laufenden Jahres zu entrichten.

Ermäßigte Jahresbeiträge gelten für folgende Personen:

     • Ehe- und Lebenspartner von voll zahlenden Mitgliedern,

     • Schüler, Studenten, Auszubildende bis zur Vollendung des 35 Lebensjahres,

     • bedürftige Mitglieder auf Antrag.

Im Einzelfall entscheidet der Vorstand.

 

§ 18 - Junge Europäische Föderalisten

Das Verhältnis des Kreisverbandes zum Kreisverband der Jungen Europäische Föderalisten Deutschland wird entsprechend dem Abkommen zwischen den beiden Bundesverbänden geregelt.

 

§ 19 - Auflösung

(1) Die Auflösung des Kreisverbandes wird von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.
 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Kreisverbandes oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an den Landesverband Nordrhein-Westfalen der Europa-Union Deutschland oder, falls dieser nicht mehr existiert, an den Bundesverband der Europa-Union Deutschland, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 20 – Satzungsänderung

(1) Die Satzung des Kreisverbandes kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit geändert werden. Der Gegenstand der Änderung ist auf der Einladung zur Mitgliederversammlung kenntlich zu machen.
 

(2) Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die

     a) aufgrund von Auflagen der Gerichte und Behörden oder

     b) durch Änderungen der Satzungen des Bundesverbandes oder des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen notwendig sind, beschließen.

Diese Änderungen bedürfen der Bestätigung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
 

(3) Jede Änderung der Satzung des Kreisverbandes ist unverzüglich in das Vereinsregister einzutragen.

 

§ 21 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Diese Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung des Kreisverbandes Bonn/Rhein-Sieg der Europa-Union Deutschland am 30.09.1987 beschlossen, mit Beschluss der Mitgliederversammlung

     • am 04.09.1996 in § 17 ergänzt,

     • am 02.12.2002 in § 7 geändert,

     • am 24.11.2004 in §§ 10 und 13 geändert.

     • am 29.10.2021 in Präambel, §§ 2, 4, 6, 7, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 17 und 19 geändert.